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WISSENSWERT: Für die Abrechnung ist immer nur das aktuelle Wirtschaftsjahr von Bedeutung. Es dürfen nur solche Geldbewegungen aufgeführt werden, die auch tatsächlich in dem entsprechenden Jahr stattgefunden haben. Es kommt nicht darauf an, wann die Pflicht war diese Zu zahlen. Ein Beispiel ist, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung hatte, das Hausgeld im Dezember 2020 zu zahlen, diese aber erst im Januar 2021 gezahlt hat. Dann wird die Geldbewegung im Jahr 2021, in welchem sie gezahlt wurde gebucht und nicht 2020, in dem Jahr, in welchem sie eigentlich fällig war.
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